Reserviert Euch den folgenden Termin: Nächste HV: Donnerstag 18.3.2010, wahrscheinlich Sitzungszimmer NPZ Bern anschliessend Nachtessen im üblichen Rahmen.
Präsident: Stefan Bärtschi Vize-Präsident: Peter Burger Kassier: Belinda Schreiber Organisator Berner Turnier: Beat Von Allmen Sekretariat: Liz Keusen (möchte abgeben)
Falls jemand Lust hat neue Inputs in den Vorstand zu bringen so wäre dies höchst willkommen!!
Statuten des Vereins Moderner Fünfkampf Bern
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a Name und Sitz Unter dem Namen "Moderner Fünfkampf Bern" besteht seit dem 26. Januar 1996 ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
Art. 1b Zugehörigkeit zum Verband PS Der Verein Moderner Fünfkampf Bern ist Mitglied des Verbandes "Pentathlon Suisse" und bekennt sich zu dessen Statuten und seinem Programm.
Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Modernen Fünfkampfes in der Region Bern und Umgebung. Er organisiert Trainings, Trainingslager sowie die sportliche Weiterbildung seiner Nachwuchssportler/Innen und fortgeschrittenen Athleten und Athletinnen in allen fünf Disziplinen. Er unterstützt dieTeilnahme der aktiven Athleten und Athletinnen an Wettkämpfen und Veranstaltungen im In- und Ausland. Er organisiert regionale und internationale Wettkämpfe. Er fördert das Vereinsleben und die kameradschaftlichen Beziehungen der Vereinsmitglieder.
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Sportorganisationen Der Verein arbeiten soweit nötig mit anderen Sportorganisationen zusammen, um in allen Disziplinen ein fachgerechtes Training vermitteln zu können. Zu diesem Zweck kann der Verein Vereinbarungen mit anderen Vereinen und Organisationen abschliessen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Grundsatz Der Verein besteht aus den Personen, die Ihm anlässlich seiner Gründung beigetreten sind. Wer sich um die Mitgliedschaft bewerben will, muss dem Vorstand ein schriftliches Gesuch einreichen. Gesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt.
Es wird unterschieden zwischen Aktivmitgliedern, Gastmitgliedern, Passivmitgliedern und Freimitgliedern. Aktivmitglieder sind die Athleten, Athletinnen und weitere Personen, die sich an der Vereinstätigkeit aktiv beteiligen.
Statuten des VMFK Bern vom 26. Januar 1996, mit Aenderungen vom 26. März 1999 Seite 2
Gastmitglieder sind Athleten und Athletinnen, die in entfernteren Regionen wohnen und sich deshalb nur beschränkt an der Vereinstätigkeit beteiligen können. Passivmitglieder können auch Juristische Personen werden. In besonderen Fällen kann die Hauptversammlung ein Mitglied zum Freimitglied ernennen.
Art. 5 Kündigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf Ende Juni ober Ende Dezember gekündigt werden. Die Mitgliederbeiträge sind pro rata temporis bis zum Austrittstag geschuldet.
Art. 6 Ausschluss Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der schriftliche Ausschluss-entscheid des Vorstandes kann vom Ausgeschlossenen unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen mit Rekurs bei der Hauptversammlung angefochten werden. Die Hauptversammlung kann den Vorstandsbeschluss mit absolutem Mehr bestätigen oder aufheben.
III. Organisation des Vereins
Art. 7 Organe Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der/die Revisor/In.
Art. 8 Aufgaben der Hauptversammlung Die Hauptversammlung beschliesst über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht gemäss diesen Statuten einem andern Organ übertragen werden. Die Hauptversammlung wählt insbesondere den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und den/dieRevisor/In für die Dauer von zwei Jahren. Beschlüsse in Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten kommen mit dem absoluten Mehr der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Bei Wahlen ist im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Änderungen der Statuten können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Hauptversammlung den Stichentscheid.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 17. Jahre. Für Vereinsmitglieder, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht ausüben. Aktiv-, Gast-, Passiv- und Freimitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Art. 9 Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31 Dezember. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich bis spätestens zum 31. März statt. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen und gleichzeitiger Mitteilung der Traktanden schriftlich einzuberufen.
Durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen, begründeten Antrag eines Fünftels der Stimmberechtigten wird eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Sie ist innert zwei Monaten nach dem Zustandekommen des Vorstandsbeschlusses oder der Einreichung des Antrages durchzuführen. Statuten des VMFK Bern vom 26. Januar 1996, mit Aenderungen vom 26. März 1999 Seite 3
Die Vorbereitung der Traktandenliste der ordentlichen und ausserordentlichen Haupt-versammlung obliegt dem Vorstand. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich begründete Anträge einzureichen. Der Vorstand orientiert auf mündliche oder schriftliche Anfrage vor der Hauptversammlung über Anträge von Mitgliedern.
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsi-denten, ev. von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Hauptversamm-lung wird mindestens ein vollständiges Beschlussprotokoll geführt.
Art. 10 Organisation des Vorstandes Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte mindestens einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, der gleichzeitig die Funktion des Kassiers ausübt. Der/die vom Vorstand beauftragteTrainer/In ist Berater/In des Vorstands und Beisitzer/In ohne Stimmrecht, sofern er/sie nicht ordentliches, von der Hautversammlung gewähltes Vorstandsmitglied ist. Mitglieder des Vorstands, denen eine besondere Funktion zugewiesen wird sowie der/die Trainer/In haben Anspruch auf ein schriftliches Pflichtenheft. Die Athleten und Athletinnen wählen aus ihrer Mitte einen/eine Sprecher/In, der/die an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, Vereinsmitglieder ausserhalb des Vorstandes zu Arbeits-gruppen beiziehen oder Aufträge an Dritte erteilen.
Die Sitzungen des Vorstandes finden auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern statt.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Der Präsident stimmt bei Wahlen und Sachgeschäften mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über die Sitzungen wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt.
Art. 11 Befugnisse des Vorstandes Dem Vorstand sind übertragen: Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung; Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung; Erlass von Richtlinien für den gesamten sportlichen Bereich; für das Finanzgebahren und Informationspolitik des Vereins; Verabschiedung der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Hauptversammlung; die Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. Er entscheidet über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Er besorgt oder veranlasst die Buch- und Geschäftsführung und die Wahrung der Interessen des Vereins nach aussen. Er schliesst Rechtgeschäfte mit Dritten ab. Er kann in besonderen Fällen Mitgliederbeiträge herabsetzen oder auf deren Erhebung für eine bestimmte Zeitdauer verzichten.
Er verfügt im Rahmen des Budgets und der Kreditbeschlüsse der Hauptversammlung über die finanziellen Mittel des Vereins. Die Hauptversammlung kann ihm generelle Finanzkompetenzen einräumen.
Der Vereinspräsident erstattet an der ordentlichen Hauptversammlung Bericht über die Vereinstätigkeit im verflossenen Jahr. Die Vorstandsmiglieder erstatten Bericht über ihr Ressort.
Statuten des VMFK Bern vom 26. Januar 1996, mit Aenderungen vom 26. März 1999 Seite 4
Art. 12 Vertretung des Vereins Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident einzeln oder der Vize-präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
Art. 13 Der/die Revisor/In Die Hauptversammlung wählt eine geeignete Person als Revisor/In. Sie darf nicht dem Vorstand angehören. Der/die Revisor/In prüft die Vereinsrechnung und den Jahresabschluss. Er/Sie erstattet der Hauptversammlung Bericht und stellt ihr Antrag zum Beschluss über die Jahresrechnung.
IV. Finanzielles
Art. 14 Vereinsrechnung und Budget Die Ausgaben des Vereins werden aus Mitgliederbeiträgen, aus ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, aus sonstigen Einnahmen, beispielsweise aus Beiträgen von Sponsoren und aus Startgeldern von Turnieren bestritten. Die Vereinsrechnung, das Budget für das folgende Vereinsjahr und soweit erforderlich ein längerfristiger Finanzplan ist alljährlich der ordentlichen Hauptversamm-lung zum Beschluss zu unterbreiten. Vorbehalten ist die Rechnungsrevision.
Art. 15 Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Hauptversammlung festgesetzt. Die Hauptversammlung kann unterschiedliche Beiträge für die Aktiv-, die Gast- und die Passiv-mitglieder festlegen. Freimitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Der Gesamtbetrag der Mitgliederbeiträge und aller weiteren Einnahmen soll den voraussichtlichen Finanzbedarf für das kommende Vereinsjahr decken.
Mitglieder, die während des laufenden Jahres austreten, bzw. ausgeschlossen werden, schulden den Mitgliederbeitrag pro rata temporis bis zum Tag des Austrittes bzw. des Ausschlusses. Der Vorstand kann beispielsweise einem Athleten oder einer Athletin, der/die das Training mehr als 3 Monate unterbrechen muss, auf schriftliches Gesuch den Jahres-beitrag angemessen herabsetzen.
Art. 16 Haftung Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Verschiedenes
Art. 17 Informationsblatt Der Vorstand ist ermächtigt, ein eigenes regelmässig erscheinendes Vereinsblatt einzuführen oder sich des Informations-Organs eines anderen Vereins zu bedienen.
Art. 18 Auflösung und Fusion Zur Auflösung oder Fusion des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der stimmfähigen Miglieder gemäss Art. 8, Abs. 3 erforderlich. Wird der Verein ersatzlos aufgelöst, so beschliesst die letzte Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Statuten des VMFK Bern vom 26. Januar 1996, mit Aenderungen vom 26. März 1999 Seite 5
VI. Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkraftreten
Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung und ersten Hauptver-sammlung des Vereins vom 26. Januar 1996 beraten und einstimmig angenommen.